Sodann ist aufbauend auf dieser objektiven Komponente auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens die Frage zu stellen, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zuzurechnen ist und ausserdem je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen. Die Einsatzstrafe ist entsprechend anzupassen (dieselben, a.a.O., N. 8 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.2). Für die subjektive Tatschwere sind die Beweggründe sowie das situative Andershandelnkönnen ausschlaggebend (dieselben, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB).