Seite 34 hat. Sie musste von den Polizeibeamten schliesslich zu Boden geführt und mit Hand- und Fussfesseln arretiert werden (act. B 3/2/S2/8). Dadurch hat sie die Amtshandlung zwar nicht verhindert, aber doch erheblich erschwert. Die kriminelle Energie ist als beachtlich zu bezeichnen, da sie aufgrund früherer Verhaftungen und Erfahrungen mit der Polizei hätte wissen müssen, dass sich die Verhaftung nicht vermeiden liess und Widerstand angesichts des Aufgebots von vier Beamten zwecklos war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere daher als mittel zu bezeichnen.