Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts festzustellen, d.h. insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 12 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.4). Sie bemisst sich nicht nur nach dem Erfolg, sondern auch nach der Verwerflichkeit des Handelns (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB). Die Berufungsklägerin hat sich der Verlegung in eine andere Abteilung der psychiatrischen Klinik S. dadurch widersetzt, dass sie die Fäuste auf Gesichtshöhe erhoben und um sich geschlagen