2.3.7.2.1 Hinderung einer Amtshandlung vom 9. Juni 2022 Zunächst ist die Hinderung einer Amtshandlung vom 9. Juni 2022 zu beurteilen. Art. 286 Abs. 1 StGB droht Geldstrafe bis 30 Tagessätze an. Innerhalb des eruierten Strafrahmens wird das Verschulden des Täters im Sinne von Art. 47 StGB ausgehend von der objektiven Tatschwere bewertet, welche sich nach dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs richtet, d.h. nach dem objektiven Erfolgs- und Handlungsunwert (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 8 zu Art. 47 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist gemäss Art.