49 Abs. 2 StGB sind die beiden Strafen nicht zu kumulieren, sondern es ist vielmehr eine Zusatzstrafe auszufällen, damit der Täter trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt werden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt wird (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022 [nachfolgend als "OFK- Kommentar" bezeichnet], N. 8 zu Art. 49 StGB; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Angemessen erscheint eine Reduktion um einen Fünftel auf 80 Einheiten. 2.3.7.2 Strafe für die nach dem Urteil vom 10. Mai 2022 begangenen Taten