Ungeachtet der Vollzugsprognose kann aber eine Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn die präventive Effizienz der Geldstrafe fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5). Aufgrund der Vorstrafen und des Umstandes, dass die Berufungsklägerin während und kurz nach dem Vollzug einer Strafe wieder delinquiert hat, erscheint die Anordnung einer Freiheitsstrafe aus Gründen der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit als erforderlich.