Seite 33 habe. Weil die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stehen muss (GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 41 StGB), ist fraglich, ob der Begründung des Kantonsgerichts gefolgt werden kann. Ungeachtet der Vollzugsprognose kann aber eine Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn die präventive Effizienz der Geldstrafe fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5).