Die Tagessatz-Höhe ist auf CHF 30.00 festzusetzen. Es ist von Nettoeinkünften von CHF 3'000.00 pro Monat auszugehen (zum Einkommen gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB zählen alle geldwerten Leistungen, die dem Beschuldigten zufliessen, also auch Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 53 zu Art. 34 StGB), minus 50% Abzug, weil das Nettoeinkommen nahe oder unter dem Existenzminimum liegt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2; CHF 1'500.00). Weil die Strafe mehr als 90 Tagessätze beträgt, kommt ein weiterer Abzug von 30% resp.