BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist lediglich, dass die Drohung nicht weniger schwer wiegt, weil sie telefonisch erfolgte und sich nicht im persönlichen Kontakt gegenüber der Betroffenen ereignete, wie die Verteidigung geltend macht (act. B 17 S. 11). Ohne persönlichen Kontakt war es für E. nämlich schwieriger abzuschätzen, wie ernst die Drohung gemeint war.