Nach Auffassung des Obergerichts macht nur das Vorgehen Sinn, mit der Festlegung der Anzahl Strafeinheiten zu beginnen, weil Geldstrafen nur bis 180 Tagessätze (bzw. 6 Monate) angeordnet werden können (Art. 34 Abs. 1 StGB), Freiheitsstrafen aber von 3 Tagen bis 20 Jahren (Art. 40 StGB). Zudem: Im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB muss die voraussichtliche Geldstrafe zumindest in den Grundzügen feststehen, damit die Vollstreckungsprognose gestellt werden kann (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2).