2.3.7 Würdigung durch das Obergericht In Anwendung der neuen Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1 = vgl. Pra 108 [2019] Nr. 137 sowie MATHYS, a.a.O., Rz. 549 f.) ist die Strafzumessung in folgende Schritte aufzugliedern: 2.3.7.1 Retrospektive Konkurrenz Die Drohung gegenüber E. ereignete sich am 23. April 2022 und damit vor der Verurteilung vom 10. Mai 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen versuchten räuberischen Diebstahls und Beschimpfung (Vorfall vom 22. November 2021). Eine Zusatzstrafe ist nur zu bilden, wenn bei beiden Delikten die gleiche Strafart zur Anwendung gelangt (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 49 StGB).