Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Art. 50 StGB verlangt aber nicht, dass die einzelnen Kriterien der Strafzumessung genau zu quantifizieren, in Zahlen und Prozenten umzusetzen sind; bei der Festlegung der Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz kann ausnahmsweise jedoch eine zahlenmässige Bezifferung notwendig sein (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 50 StGB, mit weiteren Hinweisen).