Seite 31 Ersturteil getrennt und selbständig. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt im Verhältnis der beiden Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 550). Die Strafzumessung wird dadurch vereinfacht, da insbesondere nicht mehr zu entscheiden ist, welches die schwerere Deliktsgruppe und welches die daraus resultierende Gesamtstrafe ist (derselbe, a.a.O., Rz. 553).