138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehörden gleichartige Strafen verwirkt hat, geht es inhaltlich um die Strafzumessung bei teilweise retrospektiver Konkurrenz (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 184 zu Art.