Die Strafe bemisst sich Art. 47 StGB folgend nach dem objektiven und subjektiven Tatverschulden sowie den täterbezogenen Komponenten, wobei die einzelnen Faktoren in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. Sie können entsprechend auch nicht selbständig gerügt bzw. angefochten werden (SIMMLER/SELMAN, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 47 StGB).