B 3/2/P2); - am 9. Juni 2022 sollte A. in der Klinik S. in die Forensische Abteilung überführt werden; damit war die Berufungsklägerin nicht einverstanden, widersetzte sich den Anordnungen der mit dieser Aufgabe betrauten Beamten und beschimpfte diese (act. B 3/2/S2/8); - vom 3. auf den 4. Juli 2022 übernachtete A. im Frauenhaus in R. und schnupfte zwei Linien Kokain (act. B 3/2/S3b/1); - vor dem Mittag des 21. Juli 2022 rief A. die Diensthotline der Kriminalprävention L. an und sagte, dass sie "dasselbe wie ihr Schatz machen werde, man solle genügend Male auf sie schiessen, mindestens fünf Mal" (act. B 3/2/S3/HA1);