- aufgrund des Vorfalles im Migrolino in V. am 22. November 2021 wurde die Berufungsklägerin durch das Bezirksgerichtspräsidium K. am 10. Mai 2022 wegen versuchten räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB – unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (act. B 3/2/P2); - am 9. Juni 2022 sollte A. in der Klinik S. in die Forensische Abteilung überführt werden;