- am 9. April 2020 kam es zwischen A., ihrem verstorbenen Lebenspartner und einem anderen Paar zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung und im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2020 erwarb die Berufungsklägerin mindestens 10 Gramm Kokain für den Eigenkonsum (act. B 3/2/P3); - dafür bestrafte das Bezirksgerichtspräsidium K. sie am 31. Mai 2021 wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00; die Probezeit wurde auf 3 Jahre angesetzt (act.