Angesichts der ungünstigen Legalprognose sei auch die Freiheitsstrafe aus dem Kanton L. zu widerrufen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erscheine - selbst wenn man die mehrfache Beschimpfung ausklammere - als angemessen und sei zu bestätigen. Die Seite 28 Freiheitsstrafe sei zudem im teilweisen Zusatz zum Urteil des Gerichtspräsidiums K. vom 10. Mai 2022 auszusprechen. 2.3.4 Vorbringen der Privatkläger Die Privatkläger haben sich im Berufungsverfahren nicht geäussert und keine Anträge gestellt.