Bezüglich der übrigen Delikte dürfe die Wahl der Strafart sich nicht nur nach der Vollzugsprognose richten. Vielmehr müsse das Sachgericht neben dem Verschulden des Täters auch der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung tragen. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen erscheine einzig eine Freiheitsstrafe als geboten, um die Berufungsklägerin von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Angesichts der ungünstigen Legalprognose sei auch die Freiheitsstrafe aus dem Kanton L. zu widerrufen.