Gemäss der Staatsanwaltschaft ist die Vorwegnahme der Vollstreckungsprognose bei der Wahl der Sanktionsart im Sachurteil kritisch zu hinterfragen. Sie hält eine Geldstrafe für die mehrfachen Beschimpfungen für angebracht, die mit der zu widerrufenden Geldstrafe aus dem Kanton L. eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen bilden könnte. Bei monatlichen Einkünften von CHF 3'000.00 wäre ein Tagessatz von CHF 70.00 angemessen (act. B 19 S. 3). Bezüglich der übrigen Delikte dürfe die Wahl der Strafart sich nicht nur nach der Vollzugsprognose richten.