B 17 S. 10 f.). Die Drohung sei telefonisch aus dem Gefängnis heraus und nicht direkt gegenüber der Betroffenen ausgesprochen worden, weshalb sie objektiv nicht besonders schwer wiege (act. B 17 S. 11). Für die Vorwürfe der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung seien nur wenige Tagessätze "beizugeben". Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geld- resp. Freiheitsstrafe sei zu verzichten. 2.3.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Berufung (act. B 19 S. 1).