Zur Begründung brachte sie vor, anlässlich der letzten Revision habe der Gesetzgeber am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (act. B 17 S. 10). Diese stelle folglich die Regel dar, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden dürfe und zwar lediglich dann, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 lit. a oder b StGB gegeben seien. Die Vorinstanz habe aufgrund der Schulden und des eher geringen Einkommens aus der IV-Rente eine Geldstrafe von vorneherein ausgeschlossen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, der die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stellen wollte (act. B 17 S. 10 f.).