Das zeigt, dass sie vorsätzlich gehandelt hat. Gerade nach dem Vorfall mit ihrem Lebensgefährten musste der Berufungsklägerin die Gefährlichkeit von Waffen an sich sowie der Umstand, dass die Polizei im Umgang mit Waffen keine Toleranz kennt, bewusst sein. 2.2.14 Fazit Nach dem Gesagten hat sich die Berufungsklägerin beim Vorfall vom 21. Juli 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 2.3 Strafzumessung