Im Vorfeld des Ereignisses an der Tramstrasse in V. hat A. gegenüber der Kantonspolizei gesagt, dass sie dasselbe wie ihr "Schatz" mache. Kurze Zeit später ist sie mit dem offenen Messer in der Hand auf zwei Polizeibeamte zugelaufen, die sie anhalten sollten, und hat sich deren Anweisungen (Messer und sich selbst auf den Boden legen) widersetzt. Dabei äusserte sie, den Sinn der Anweisungen nicht verstanden und diese für eine blosse Schikane gehalten zu haben (act. B 3/2/S3a/4 S. 12 f., B 3/2/StA 37 S. 8 f.). Das zeigt, dass sie vorsätzlich gehandelt hat.