Seite 26 Selbst wenn – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist – die Berufungsklägerin mit dem Messer in der Hand auf die Polizisten zugelaufen wäre und die Klinge nur kurz angehoben hätte, läge eine Drohung vor, da diese aufgrund der Ankündigung der Letzteren von einer Gefahrensituation ausgehen mussten und durften. Dass A. ihre Drohungen nicht wahrmachen würde, wie sie in der Folge zu Protokoll gab (act. B 3/2/S3/HA4 S. 4), war für die Beamten im Moment des Aufeinandertreffens auf jeden Fall nicht klar.