Dies unabhängig davon, ob die Berufungsklägerin den Beamten gleichzeitig auch verbal mit Abstechen drohte. Das auf jemanden Zulaufen mit einem offenen Messer ist als Drohung objektiv nicht nur geeignet, gewöhnliche Personen, sondern auch Polizisten, die sich von Berufes wegen andere (Bedrohungs-)Situationen gewohnt sind, gefügig zu machen.