B 3/2/S3/HA1 S. 2 und B 3/2/S3/HA4 S. 4). Ihr Verhalten, indem sie weniger als eine Stunde später (B 3/2/S3a/3 S. 1 f., B 3/1/61 S. 4) mit dem geöffneten Messer in der Hand auf zwei Beamte der Regionalpolizei zulief, die sie arretieren sollten und deren Anweisungen (Messer und sich selbst auf den Boden legen) sie sich widersetzte, stellt klarerweise eine Drohung dar, die den objektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Dies unabhängig davon, ob die Berufungsklägerin den Beamten gleichzeitig auch verbal mit Abstechen drohte.