Nach Auffassung des Obergerichts können die Ereignisse im Vorfeld des zu beurteilenden Vorfalls nicht ausgeblendet werden. Dazu gehört neben früheren Drohungen und Eskalationen (zum Beispiel am 23. April 2022 gegenüber E. und am 8. bzw. 9. Juni 2022 gegenüber der Polizei resp. dem Direktor des Golfhotels in XY., act. B 3/2/S1/9, B 3/2/S2/11 S. 2 und B 3/2/S2/8 S. 3 f.) insbesondere der Umstand, dass A. unmittelbar vor dem zu beurteilenden Vorfall die Diensthotline der Kantonspolizei angerufen und gesagt hat, dass sie dasselbe wie ihr "Schatz" mache (nämlich mit dem Messer auf Polizisten losgehen, um erschossen zu werden, act. B 3/2/S3/HA1 S. 2 und B 3/2/S3/HA4 S. 4).