2.2.13 Rechtliche Würdigung Das Tatmittel der Drohung gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB setzt – analog zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB – das Androhen ernstlicher Nachteile voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2). Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 148 IV 145). Es reicht, dass die Drohung ernst gemeint erscheint.