Diese setzten in der Folge Pfefferspray ein, um sie arretieren zu können (act. B 3/2/S3a/3 S. 1 f., B 3/61 S. 4). Für die Darstellung, dass die Berufungsklägerin mit einem Messer, dessen Klinge geöffnet war, auf die Polizisten zuging und drohte sie abzustechen, spricht neben den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten (act. B 3/2/S3a/3 S. 1, B 3/61 S. 4) die Tatsache, dass diese um