B 24 S. 12 f.). Heute an Schranken hat die Berufungsklägerin nach wie vor bestritten, dass das Messer bei dieser Aktion geöffnet war. Sie räumte indes ein, die Klinge kurz angehoben zu haben, um den Beamten zu zeigen, dass das Messer zu sei (act. B 24 S. 13). Auch ihr Verteidiger erklärte, es sei möglich, dass die Klinge allenfalls ein wenig zu sehen gewesen sei (act. B 17 S. 7 f.). Der Aufforderung, das Messer und sich selbst auf den Boden zu legen, ist die Berufungsklägerin nicht nachgekommen. Vielmehr verstaute sie das Messer im rechten Hosensack und lief weiter auf die Polizeibeamten zu. Diese setzten in der Folge Pfefferspray ein, um sie arretieren zu können (act.