Die anfängliche Version der Berufungsklägerin, dass die Beamten mit gezückter Waffe vor ihr standen, als sie das Messer aus der Tasche nahm und es ihnen zeigte (act. B 3/62 S. 5 und B 3/66 S. 9), ist nicht glaubwürdig und deckt sich weder mit den heute an Schranken gemachten Aussagen (act. B 24 S. 11 f. und 13), noch mit der Darstellung der involvierten Beamten (act. B 3/2/S3a/3 S. 1 und B 3/61 S. 4). In Würdigung sämtlicher Umstände geht das Obergericht vielmehr davon aus, dass A. das Messer hervornahm, als sie die Polizisten erblickte, und mit diesem in der Hand weiter auf diese zulief (act. B 24 S. 12 f.).