Der genaue Wortlaut der Beschimpfungen kann – nachdem dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens darstellt (vgl. E. 1.3) – dahingestellt bleiben. Auch die Frage, ob die Beamten A. nach Einsatz des Pfeffersprays die Augen ausgespült haben oder nicht, spielt für die Würdigung des zu beurteilenden Tatbestandes keine Rolle.