Bestritten ist, ob A. – als sie die Polizisten erblickte – das Messer gezückt und mit geöffneter Klinge auf die Beamten zuging. Unklar ist ebenfalls, ob sie den Beamten drohte, sie werde diese abstechen (act. B 3/2/S3a/3 S. 1; B 3/61 S. 4; B 3/2/S3a/4 S. 12; B 3/62 S. 4; B 24 S. 13) und ob sie das Messer freiwillig (act. B 3/2/S3a/4 S. 7; B 3/2/StA 37 S. 6 f.) oder wegen dem Ansetzen der Waffen durch die Polizisten weggelegt hat (act. B 3/2/S3a/3 S. 1; B 3/61 S. 4). Der genaue Wortlaut der Beschimpfungen kann – nachdem dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens darstellt (vgl. E. 1.3) – dahingestellt bleiben.