Diesem gegenüber erklärte sie, dass sie das Gleiche mache wie ihr Schatz. Als zwei Beamte der Regionalpolizei X. die Berufungsklägerin kurze Zeit später auf der Tramstrasse in V. anhalten wollten, trug diese ein Victorinox-Messer mit einer 10-12 cm langen Klinge auf sich bzw. nahm das Messer aus dem Etui am Hosengurt und hob die Klinge kurz an (act. B 3/2/StA 37