2.2.12 Würdigung des Sachverhalts Erstellt ist, dass die Berufungsklägerin am späteren Vormittag des 21. Juli 2022 ein Gespräch mit Wm W. führte, welches nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfiel (act. B 3/2/S3a/4 S. 4 f.). Danach fühlte sie sich aufgewühlt und traurig (act. B 3/2/S3a/4 S. 6) bzw. verzweifelt (act. B 3/2/StA 37 S. 6). Anschliessend versuchte sie, Wm W. nochmals zu sprechen. Sie erreichte jedoch nicht ihn, sondern nur einen Beamten der Diensthotline Kriminalprävention (act. B 3/2/S3a/4 S. 5, B 24 S. 10). Diesem gegenüber erklärte sie, dass sie das Gleiche mache wie ihr Schatz.