Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte A., dass sich das Sackmesser einhändig öffnen lasse (act. B 24 S. 11) und schilderte den Vorfall wie folgt: "Die X., d.h. die Regionalpolizei, ist mir entgegengekommen (act. B 24 S. 11 f.). Ich bin stehen geblieben und sie sind nähergekommen und haben geschrien. Ich habe das Handy, welches ich in der Hand hatte, auf lautlos gestellt und das Sackmesser hervorgenommen und den Polizisten entgegengestreckt. Das mache ich seit dem Vorfall mit Y. immer so, d.h. das Sackmesser zeigen und aushändigen (act. B 24 S. 12). Dann hiess es, ich müsse das Messer auf den Boden legen.