Bereits zuvor habe A. die Polizei telefonisch aufgefordert, sie zu erschiessen. Somit liege die Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung sowie - was die Vorinstanz übersehen habe - auch die versuchte Nötigung zu einer Amtshandlung, nämlich den Schusswaffeneinsatz, ebenfalls mittels Drohung, vor. Die Drohung, jemanden abzustechen, sei hinreichend intensiv. Die Polizisten hätten die Drohung ernst genommen und ihre Dienstwaffen gezogen. Sie sei letztlich massiv genug gewesen, um die Polizeibeamten zumindest vorderhand an der Amtshandlung zu hindern.