2.2.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Staatsanwalt D. erwähnt, beim Vorfall vom 21. Juli 2022 in V. habe sich die Berufungsklägerin der Aufforderung der Polizei widersetzt, die Hände zu zeigen und sich auf den Boden zu legen (act. B 19 S. 2). Wie sowohl aus dem Wahrnehmungsbericht der Regionalpolizei X. als auch aus der Einvernahme der Auskunftsperson I. hervorgehe, habe sie sich den Polizisten mit aufgeklapptem Messer genähert und habe diesen gedroht, sie abzustechen. Bereits zuvor habe A. die Polizei telefonisch aufgefordert, sie zu erschiessen.