In der Eindeutigkeit wie das die Vorinstanz annehme, lasse der Sachverhalt sich nach dem Gesagten aber nicht feststellen. Vielmehr sei in dubio davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin das Messer zwar hochgehalten habe und möglicherweise auch ein Teil der Klinge zu sehen gewesen sei, sie jedoch weder verbal noch nonverbal Drohungen, sondern lediglich Beschimpfungen ausgestossen und das Messer nach Aufforderung der Polizisten auch weggelegt habe. Das blosse Hochhalten des Messers könne nicht als Drohung angesehen werden.