B 17 S. 8 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht habe er in seinem freien Bericht zwar erwähnt, dass die Berufungsklägerin mit dem Messer auf sie zugekommen sei und das Messer nicht weglegen wollte (act. B 17 S. 9). Dass die Berufungsklägerin mit Worten gedroht habe, habe er jedoch nicht erwähnt. Erst die sehr suggestive Frage des Gerichts, "hat Frau A. gedroht, sie abzustechen?", habe er bejaht. In der Eindeutigkeit wie das die Vorinstanz annehme, lasse der Sachverhalt sich nach dem Gesagten aber nicht feststellen.