Es erscheine indes plausibel, dass es bei der Anhaltung zu einem Missverständnis gekommen sei und die Polizeifunktionäre das Hochhalten des Messers in Kombination mit den Beschimpfungen etwas vorschnell als Drohung gegen ihre Person qualifiziert und dies so – und damit nicht der Realität entsprechend – in ihrem Bericht festgehalten hätten. Die Aussage von I. erscheine in sich nicht stimmig und erwecke den Eindruck, als ob es ihm vor allem darum gehe, zu betonen, dass die Klinge zu sehen gewesen sei, um so der angeblichen Drohung eine gewisse Schwere und Glaubwürdigkeit zu verleihen (act. B 17 S. 8 f.).