Mit der Vorinstanz gehe er einig, dass I. und J. die Berufungsklägerin nicht mit Absicht und böswillig zu Unrecht belasten würden. Es erscheine indes plausibel, dass es bei der Anhaltung zu einem Missverständnis gekommen sei und die Polizeifunktionäre das Hochhalten des Messers in Kombination mit den Beschimpfungen etwas vorschnell als Drohung gegen ihre Person qualifiziert und dies so – und damit nicht der Realität entsprechend – in ihrem Bericht festgehalten hätten.