Seite 19 allenfalls ein wenig zu sehen gewesen sei und gebe auch zu, den Aufforderungen der Polizeibeamten zu Beginn keine Folge geleistet zu haben (act. B 17 S. 7 f.). Seine Mandantin gebe sich Mühe, sich zu erinnern und räume auch Fehlverhalten ein, alles Realitätskennzeichen. Deren Aussagen seien deshalb nicht per se weniger glaubhaft als diejenigen der Polizisten (act. B 17 S. 8). Mit der Vorinstanz gehe er einig, dass I. und J. die Berufungsklägerin nicht mit Absicht und böswillig zu Unrecht belasten würden.