2.2.4 Vorbringen der Berufungsklägerin RA AA. führt im Wesentlichen aus, ob die Berufungsklägerin nun neben den Beschimpfungen wie "Hurensöhne", "Arschlöcher", "dumme Hunde", etc. auch noch das Wort "Mörder" benutzt habe oder nicht, sei für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entscheidend (act. B 17 S. 7). Letztlich gehe es darum, dass seine Mandantin konstant ausgesagt habe, dass sie die Polizisten zwar beschimpft, nicht jedoch bedroht habe. In diesem Zusammenhang habe sie glaubwürdig ausgeführt, zwar das Sackmesser hervorgenommen und gezeigt zu haben, dass es sich dabei jedoch nicht um eine Drohung gehandelt habe.