Die Polizei habe daher vom Pfefferspray Gebrauch machen müssen. Nicht beurteilen lasse sich, ob sich die Berufungsklägerin als Ausdruck des Widerstands gegen die Polizeigewalt oder wegen dem Pfefferspray auf dem Boden gewälzt habe. Zugunsten A. sei von Letzterem auszugehen.