Auf deren Aussagen könne deshalb abgestellt werden. Mit I. und J. sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin mit geöffneter Klinge auf die Polizisten zugegangen sei und gedroht habe, diese abzustechen (act. B 2.1 E.III.2.5.3 S. 17). Das Messer sei erst in der Hosentasche verstaut worden, als diese von der Polizei mit vorgehaltener Waffe dazu aufgefordert worden sei. Sie habe sich jedoch weiterhin geweigert, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten und sich auf den Boden zu legen. Die Polizei habe daher vom Pfefferspray Gebrauch machen müssen.