2.2.3 Urteil der Vorinstanz Gemäss dem Kantonsgericht sind die Aussagen der Berufungsklägerin in zwei Punkten widersprüchlich und unglaubwürdig, nämlich ob sie die Anweisungen der Polizeibeamten wegen der Musik verstanden und ob sie die Polizisten als Mörder betitelt habe (act. B 2.1 E.III.2.5.1 S. 16). Die Angaben von I. deckten sich mit dem Rapport von J.. Es gebe keinen Grund, an deren Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln, insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb I. und J. die Berufungsklägerin zu Unrecht belasten sollten (act. B 2.1 E.III.2.5.2 S. 16). Auf deren Aussagen könne deshalb abgestellt werden.