Vorliegend ist nicht erstellt, dass A. versuchte, mit ihren Fäusten einen bestimmten Beamten zu treffen, geschweige denn, dass sie einen Polizisten geschlagen hat. Wie dargelegt, erfüllen ein blosses Um-Sich-Schlagen resp. blosse Drohgebärden den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht. Weil sie durch ihre Gesten und ihre Weigerung, zu kooperieren, die Amtshandlung, d.h. die Überführung in die Forensische Abteilung der U., verzögert und erschwert hat (die Beamten mussten der Berufungsklägerin Handschellen und Fussfesseln anlegen, act. B 3/2/S2/8 S. 4), hat sie jedoch den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB erfüllt (ISENRING, a.a.